Wappen mit Schriftzug Satzung

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

Stand: 04/2022

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. S. 374) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Erzhausen am 28.03.2022 folgende Neufassung der

FEUERWEHRSATZUNG

beschlossen:

 

§ 1 Gleichstellungsbestimmung

 Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtliche Formen, Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2 Organisation, Bezeichnung

 (1)        Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung

 „Freiwillige Feuerwehr Erzhausen“.

(2)        Sie steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

 

§ 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1)        Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der gesetzlichen Aufgaben. Die Freiwillige Feuerwehr wirkt bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.

(2)        Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4 Gliederung der Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Erzhausen gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.            Einsatzabteilung

2.            Ehrenabteilung

3.            Jugendfeuerwehr

4.            Kinderfeuerwehr

§ 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten

(1)        Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2)        Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor unverzüglich anzuzeigen:

a)            im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden

b)            Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

c)            den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote

d)            die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten:

 

  • wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 91s StGB
  • wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 – 101 a StGB
  • wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 – 121 StGB
  • wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 – 145d StGB
  • wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

(3)        Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1)        Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2)        Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Erzhausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Erzhausen zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Erzhausen sein. Sie müssen persönlich geeignet sein, für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)        Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)        Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandinspektor zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)        Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, bei Zweifeln über die persönliche Eignung ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.

(6)        Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag.  Dabei ist der/Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)        Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in die Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses beendet werden.

 

§ 7 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)        Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)    der Vollendung des im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG, oder nachfolgende Gesetze und Verordnungen) definierten Lebensjahres.

b)    dem Austritt

c)     dem Ausschluss

d)     dem Tod

e)    der Übernahme in die Ehrenabteilung

(2)        Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3)        Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor erklärt werden.

(4)        Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei gem. § 9 Abs 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)    die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)    bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)     am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

d)    Erforderliche Tauglichkeitsbescheinigungen und Nachweise gemäß den geltenden Vorschriften vorzulegen bzw. zu erbringen. Entstehende Kosten hierfür werden von der Gemeinde übernommen.

(3)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderung dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4)        Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5)        Abs. 2 und 3 gilt nicht für Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6)        Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechtes entsprechend.

(7)        Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben:

 

a)    das aktive und passive Wahlrecht für die nach dieser Satzung zu besetzenden Wahlfunktionen (§12 Abs. 2 und 4 HBKG),

b)    Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 HBKG),

c)     Anspruch auf unentgeltliche Schutz- und Dienstkleidung,

d)    Anspruch auf Versicherungsschutz bei Dienstunfällen im erforderlichen Umfang,

e)    Anspruch auf Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen in Ausübung des Dienstes (Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz),

f)      Anspruch auf unentgeltliche Aus- und Fortbildung,

g)    Anspruch auf Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz,

h)    Anspruch auf Fortgewährung des Arbeitsentgeltes bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 8 HBKG).

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

 Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)            eine mündliche Ermahnung,

b)            einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,

c)            eine Dienstfreistellung von maximal 3 Monaten zur Sachverhaltsaufklärung oder

d)            einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen. Der Vorgang ist in der Niederschrift des Feuerwehr-Ausschusses sowie in der Personalakte mit Gegenzeichnung des Betroffenen aktenkundig zu machen.

§ 10 Ehrenabteilung

(1)           Die Ehrenabteilung ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen.
In die Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer eine Mindestdienstzeit von 20 Jahren in Einsatzabteilungen (ohne die JFW- Dienstzeit) nachweisen kann oder wegen Vollendung des im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) definierten Lebensjahres, dauernder oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit ausscheidet. Über die Übernahme entscheidet der Gemeindevorstand nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(2)        Die Zugehörigkeit zur Ehrenabteilung endet

a)    durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor erklärt werden muss,

b)    durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend).

(3)        Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und – aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehrenabteilung auf eigenen Wunsch freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstands bzw. in dessen Auftrag des Gemeindebrandinspektors längstens bis zur Vollendung des im HBKG definierten Lebensjahres. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. a) findet entsprechend Anwendung.

(4)        Ein Angehöriger der Ehrenabteilung wird in der Jahreshauptversammlung zum Vertreter (Sprecher) der Ehrenabteilung für die Dauer von 5 Jahren durch die Angehörigen der Ehrenabteilung gewählt.

§ 11 Jugendfeuerwehr

(1)        Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen führt den Namen

 „Jugendfeuerwehr Erzhausen“.

(2)        Die Jugendfeuerwehr Erzhausen ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso
§8 Abs. 3. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer von der Gemeindevertretung beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes der Gemeinde enthält. 

(3)        Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Leiters der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein

(4)        Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

 

§12 Kinderfeuerwehr

(1)           Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen führt den Namen


„Kinderfeuerwehr Erzhausen“.

Bezeichnungen wie Wichtelwehr, Bambinifeuerwehr, Löschzwerge, Löschtiger, Löschbande o. ä. können als ergänzende Namen geführt werden.

 

(2)           Die Kinderfeuerwehr Erzhausen ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer von der Gemeindevertretung beschlossenen Ordnung der Kinderfeuerwehr.

(3)           Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen untersteht die Kinderfeuerwehr der

Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kinderfeuerwehr bedient. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.


Die Ernennung und Entlassung erfolgt auf Vorschlag des Gemeindebrandinspektors unter Beteiligung des Feuerwehrausschusses. Der Leiter, sowie die Betreuer der Kinderfeuerwehr, müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen.

(4)           Der Leiter der Kindergruppe ist zu Angelegenheiten der Kindergruppe im Feuerwehrausschuss zu hören.

(5)           Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13 Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorin, stellvertretender Gemeindebrandinspektor/stellvertretende Gemeindebrandinspektorin

(1)        Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen ist der Gemeindebrandinspektor.

(2)        Der Gemeindebrandinspektor und der stv. Gemeindebrandinspektor werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3)        Die Wahl findet anlässlich der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen (§ 15) statt.

(4)        Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen gemäß Feuerwehrorganisationsverordnung nachweist.

(5)        Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Erzhausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6)        Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Erzhausen ernannt.

(7)        Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 11 Abs. 2 HBGK, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

§ 14 Feuerwehrausschuss

(1)        Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandinspektors bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen ein Feuerwehrausschuss gebildet.

Der Ausschuss entscheidet mit Mehrheit über die Angelegenheiten aller Abteilungen der Feuerwehr Erzhausen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen des Feuerwehrausschusses anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(2)        Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandinspektor, dem stellvertretenden Gemeindebrandinspektor sowie aus 5 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehrenabteilung und dem Leiter der Jugendfeuerwehr.

(3)        Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehrenabteilung und dem Leiter der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Ehrenabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

Scheidet ein Angehöriger des Feuerwehrausschusses aus, findet auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode statt.

(4)        Der Gemeindebrandinspektor oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein und leitet diese. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Gemeindebrandinspektor oder sein Stellvertreter kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind ihnen eine Woche vorher bekannt zu geben. Eine kürzere Ladungsfrist ist im Einzelfall zu begründen und zulässig. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 15 Jahreshauptversammlung

(1)        Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Erzhausen statt.

(2)        Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)        Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)        Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 3 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(5)        Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung.
§14 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(6)        Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(7)        Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 16 Wahlen des Gemeindebrandinspektors, des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors, des Leiters der Jugendfeuerwehr und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

 

(1)           Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)           Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch die Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Scheidet der Gemeindebrandinspektor oder stellvertretende Gemeindebrandinspektor vor Ablauf der Periode, für die er gewählt ist, aus, kann auf Wunsch des jeweiligen Kandidaten anstatt einer vollen Periode von fünf Jahren eine Nachwahl bis zur Vollendung der laufenden Periode erfolgen.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll.
Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)        Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4)        Der Gemeindebrandinspektor, sein Stellvertreter, der Vertreter der Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Leiter der Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)        Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.

(6)        Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 17 Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem Feuerwehrverein zusammenschließen. Die Gemeinde wird den Feuerwehrverein im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 18 Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Erzhausen vom 22.05.2017 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Erzhausen, 27.04.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Erzhausen
gez. Lange (Bürgermeisterin)

 

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